Jedenfalls steht fest, dass die Vorinstanz mit keinem Wort begründete, warum ein sofortiger Entzug des Patents notwendig sei. Dies verstösst klar gegen die Begründungspflicht (vgl. Praxiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 66). Zudem wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung lediglich in der Rechtsmittelbelehrung und nicht im Verfügungsdispositiv angeordnet (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 65). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben. 3. Die Verlegung der Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist ins Hauptverfahren zu verweisen (Art. 95 und Art. 98 ff. VRP). Entscheid