2.3. Offen ist, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch gastwirtschaftsrechtlich begründen liesse. Der Entzug eines Patents kann je nach den konkreten Verhältnissen per sofort – also unter Entzug der aufschiebenden Wirkung – angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten überhaupt einen Entzug des Patents angeordnet hat. Eine diesbezüglich klare Anordnung findet sich weder im Dispositiv der angefochtenen Präsidialverfügung noch in den spärlichen Erwägungen. Jedenfalls steht fest, dass die Vorinstanz mit keinem Wort begründete, warum ein sofortiger Entzug des Patents notwendig sei.