Soweit sich Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung auf Art. 1 VO COVID-19 i.V.m. Art. 6 COVID-19-V2 stützte, war der Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres zulässig. Allerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Barbetriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurati- ons- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.