Seite 13/15 2.2. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID- 19-V2 herleiten. Die Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben diente dem Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Ein solches Betriebsverbot, das sich letztlich auf das Epidemiengesetz (SR 818.101; abgekürzt EpG) des Bundes abstützt, beinhaltet notwendigerweise, dass es sofort und umfassend geltend muss. Soweit sich Ziff.