43bis Abs. 1 Bst. a VRP mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, wobei gegen Präsidialverfügungen im Sinn von Art. 23 VRP dieselben Rechtsmittel wie gegen einen ordentlichen Entscheid offenstehen (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Raphael Widmer, Art. 23 N. 5). Zuständiges Departement im Bereich «Gastwirtschaften» ist nach Art. 21 Bst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3; abgekürzt GeschR) das Volkswirtschaftsdepartement. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben.