Seite 12/15 1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG als Kollegium. Nach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten, wobei die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament vorbehalten bleiben.