 Die angefochtene Präsidialverfügung weise verschiedene sehr gravierende formelle und inhaltliche Mängel auf, weshalb der vorliegende Rekurs zu schützen sei. Dem Rekurrenten sei eine Parteientschädigung zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 Prozent und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich der Rekursberechtigung wie auch der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Einer genaueren Prüfung bedarf es jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz.