Eine mildere Sanktion (z.B. eine Verwarnung) reiche völlig aus. Weiter sei die Schliessung der «C.___» unverhältnismässig im engeren Sinn, weil dem Rekurrenten dadurch seine wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Das wiege wesentlich schwerer als das öffentliche Interesse an der Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten. Somit sei die Schliessung der «C.___» auch unverhältnismässig.