Vorliegend überwiege das Interesse des Rekurrenten am Weiterbetrieb der «C.___» über das öffentliche Interesse an der Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten gegen die Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften, die zudem schon längere Zeit zurücklägen, sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2. Zum anderen sei bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Es sei nicht erforderlich, die «C.___» wegen der dem Rekurrenten vorgeworfenen geringfügigen Verstösse zu schliessen. Eine mildere Sanktion (z.B. eine Verwarnung) reiche völlig aus.