 Bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund von Verstössen gegen Vorschriften des GWG komme den Vollzugsbehörden ein erhebliches Ermessen zu. Ermessen heisse aber nicht, dass die zuständige Behörde frei entscheiden könne. Vielmehr habe sie von dem ihr zukommenden Ermessen einen pflichtgemässen Gebrauch zu machen. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung beinhalte zum einen eine gründliche lnteressenabwägung, was voraussetze, dass die für den Entscheid massgeblichen Interessen ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen würden. Vorliegend überwiege das Interesse des Rekurrenten am Weiterbetrieb der «C.__