 Nach Art. 13 Abs. 2 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Vorliegend sei dem Rekurrenten das Patent nicht entzogen worden. Vielmehr habe der Gemeindepräsident Z.___ die «C.___» wegen geringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2 geschlossen. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents nicht mehr erfüllt seien, weshalb weder eine Schliessung der «C.___» noch ein Patententzug gerechtfertigt seien.