Seite 11/15 30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) noch dem GWG entnehmen. Ohne einschlägige Rechtsgrundlage sei aber der Gemeinderat Z.___ und nicht der Gemeindepräsident Z.___ für den Erlass solcher Verfügungen zuständig, weshalb die angefochtene Präsidialverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig sei.