Dieser Mangel könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden, müsste das Volkswirtschaftsdepartement doch in diesem Fall das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich selbst durchführen, was nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens sei. Somit sei die angefochtene Präsidialverfügung allein schon wegen der Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör aufzuheben.