Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne jedoch geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung vor einer Rekursinstanz nachgeholt werde, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens derselben Kognition wie die Vorinstanz prüfe. Im vorliegenden Fall habe der Gemeindepräsident Z.___ dem Rekurrenten überhaupt kein rechtliches Gehör gewährt. Dieser Mangel könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden, müsste das Volkswirtschaftsdepartement doch in diesem Fall das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich selbst durchführen, was nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens sei.