 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 15 VRP hätten die Parteien eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe zur Aufhebung der Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne jedoch geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung vor einer Rekursinstanz nachgeholt werde, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens derselben Kognition wie die Vorinstanz prüfe.