– Der Gemeindepräsident Z.___ habe einem allfälligen Rekurs ohne jede Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 VRP seien weder ersichtlich noch würden solche Gründe geltend gemacht. Die geringfügigen Verstösse gegen die Patentauflagen und das GWG gemäss den Strafbefehlen vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018 stellten keine wichtigen Gründe dar. Dasselbe gelte für die angeblichen und vom Rekurrenten bestrittenen Verstösse gegen die COVID-19-V2.