– Am 1. April 2020 habe der Gemeindepräsident Z.___ die angefochtene Präsidialverfügung (vgl. dazu Bst. J hiervor) erlassen. Ausser dem Hinweis auf den Strafbefehl vom 30. März 2020 sowie die Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober Seite 10/15 2018 enthalte die Verfügung keinerlei Begründung. Zudem sei dem Rekurrenten vor dem Erlass der Präsidialverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.