– Die Strafbefehle vom 30. März und 21. April 2020 habe der Rekurrent angefochten; diese Strafbefehle seien daher nicht rechtskräftig. Zum einen bestreite der Rekurrent den zugrunde gelegten Sachverhalt und zum anderen, dass für die Bestrafung überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Strafbestimmungen der COVID-19-V2 seien mangels genügender verfassungsmässiger und gesetzlicher Grundlage widerrechtlich. Somit könne auf die in Frage stehenden Strafbefehle nicht abgestellt werden.