E.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 2'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen. O. a. Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung ein.