N. Mit Strafbefehl vom 21. April 2020 sprach das Untersuchungsamt W.___ A.___ im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 2. April 2020 erneut der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID- 19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig. E.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 2'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft.