b. Am 24. März 2020 wurde der Kantonspolizei gemeldet, dass bei der «C.___» ein unerlaubter Take-Away-Verkaufswagen betrieben werde. Dem Rapport vom 30. März 2020 ist Folgendes zu entnehmen: – Bei der Kontrolle vom 24. März 2020 habe A.___ bei der «C.___» direkt an der Hauptstrasse einen Take-Away-Verkaufswagen auf seinem Platz betrieben, wobei keine Kundschaft vor Ort gewesen sei. A.___ sei erläutert worden, wie der Verkauf von Getränken und Esswaren zu erfolgen habe; die Kundschaft dürfe Getränke und Esswaren entgegennehmen, müsse sich anschliessend aber wieder entfernen, weil der Verzehr an Ort und Stelle verboten sei.