Seite 3/15 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 350.– wurden A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentinhaber vom 8. bis 15. August 2018 erwiesenermassen auf dem Parkplatz der «C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gartenwirtschaft nur auf der Terrasse (10 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hingewiesen worden.