Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Am 8. August 2018 habe die Bauverwaltung Z.___ festgestellt, dass die Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz nicht geräumt worden sei, sondern weiter betrieben werde, weshalb A.___ schriftlich verwarnt worden sei. Am 15. August 2018 habe die Kantonspolizei festgestellt, dass die entsprechende Gartenwirtschaft immer noch betrieben werde. Nach Art. 9 GWG dürften der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeilichen Vorschriften entgegenstehen. A.___ habe kein Gesuch für den Betrieb einer Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz gestellt.