Ein allfälliger Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn diesbezüglich das Gesuchsverfahren durchgeführt wurde und eine rechtskräftige GWG-Bewilligung (Patent) vorliegt. 3. Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, erfolgt beim zuständigen Untersuchungsamt eine Strafklage nach Art. 292 StGB. […] 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.– […]. 5. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Das Strafverfahren gemäss Art. 27 f. GWG und Art. 162 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1;