{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\n2.\n2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung\ngemäss V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (ABl 2007,\n586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51 Abs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder\nprivater Interessen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche Interesse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert. Mit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP\nwurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP;\nABl 2006, 836). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten\nabzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (vgl. Alfred Kölz /\nJürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25 VRG-ZH).\n\nDie Rekursinstanz kann gemäss Art. 51 Abs. 2 erster Satz VRP eine gegenteilige\nVerfügung treffen.\n\nSeite 13/15\n2.2. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs\nbzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses\nder angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-\n19-V2 herleiten. Die Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben diente dem\nSchutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Ein solches Betriebsverbot, das sich\nletztlich auf das Epidemiengesetz (SR 818.101; abgekürzt EpG) des Bundes abstützt, beinhaltet notwendigerweise, dass es sofort und umfassend geltend muss.\nSoweit sich Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung auf Art. 1 VO COVID-19\ni.V.m. Art. 6 COVID-19-V2 stützte, war der Entzug der aufschiebenden Wirkung\nohne weiteres zulässig.\n\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Barbetriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai\n2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurati-\nons- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept\nverfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\n2.3. Offen ist, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch gastwirtschaftsrechtlich begründen liesse. Der Entzug eines Patents kann je nach den\nkonkreten Verhältnissen per sofort – also unter Entzug der aufschiebenden Wirkung\n– angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Vorinstanz\ngegenüber dem Rekurrenten überhaupt einen Entzug des Patents angeordnet hat.\nEine diesbezüglich klare Anordnung findet sich weder im Dispositiv der angefochtenen Präsidialverfügung noch in den spärlichen Erwägungen. Jedenfalls steht fest,\ndass die Vorinstanz mit keinem Wort begründete, warum ein sofortiger Entzug des\nPatents notwendig sei. Dies verstösst klar gegen die Begründungspflicht (vgl. Praxiskommentar VRP/SG–Tom Zuber-Hagen, Art. 51 N. 66). Zudem wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung lediglich in der Rechtsmittelbelehrung und nicht\nim Verfügungsdispositiv angeordnet (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Tom\nZuber-Hagen, Art. 51 N. 65). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher aus\nformellen Gründen aufzuheben.\n\n3. Die Verlegung der Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist\nins Hauptverfahren zu verweisen (Art. 95 und Art. 98 ff. VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses wird wiederhergestellt.\n\n2. Die Vorinstanz erhält Frist bis 26. Mai 2020 in der Sache Stellung zu\nnehmen (zwei Exemplare) und allfällig weitere Vorakten (samt Aktenverzeichnis) einzureichen.\n\nSeite 14/15\n3. Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides werden ins Hauptverfahren verwiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit\nEröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9000 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 15/15\n"}