{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\n Bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund von Verstössen gegen Vorschriften des\nGWG komme den Vollzugsbehörden ein erhebliches Ermessen zu. Ermessen heisse\naber nicht, dass die zuständige Behörde frei entscheiden könne. Vielmehr habe sie von\ndem ihr zukommenden Ermessen einen pflichtgemässen Gebrauch zu machen. Eine\npflichtgemässe Ermessensausübung beinhalte zum einen eine gründliche lnteressenabwägung, was voraussetze, dass die für den Entscheid massgeblichen Interessen ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen würden. Vorliegend überwiege das Interesse des Rekurrenten am Weiterbetrieb der «C.___» über das öffentliche Interesse an\nder Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten gegen die Patentauflagen\nund entsprechende Gemeindevorschriften, die zudem schon längere Zeit zurücklägen,\nsowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2. Zum anderen sei bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Es sei nicht erforderlich, die «C.___» wegen der dem Rekurrenten\nvorgeworfenen geringfügigen Verstösse zu schliessen. Eine mildere Sanktion (z.B. eine\nVerwarnung) reiche völlig aus. Weiter sei die Schliessung der «C.___» unverhältnismässig im engeren Sinn, weil dem Rekurrenten dadurch seine wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Das wiege wesentlich schwerer als das öffentliche Interesse an der Ahndung der geringfügigen Verstösse des Rekurrenten. Somit sei die Schliessung der\n«C.___» auch unverhältnismässig.\n\n Die angefochtene Präsidialverfügung weise verschiedene sehr gravierende formelle und\ninhaltliche Mängel auf, weshalb der vorliegende Rekurs zu schützen sei. Dem Rekurrenten sei eine Parteientschädigung zuzüglich Barauslagen von pauschal 4 Prozent und\nMehrwertsteuer zuzusprechen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich der Rekursberechtigung\nwie auch der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Einer genaueren Prüfung bedarf es jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz.\n\n1.1. Nach Art. 6 GWG vollzieht die politische Gemeinde einerseits die Gastwirtschaftsgesetzgebung, andererseits ist sie nach Art. 1 der Vollzugsverordnung\nzur COVID-19-V2 (sGS 313.2; abgekürzt VO COVID-19-V2) für den Vollzug des\nBetriebsverbots nach Art. 6 COVID-19-V2 zuständig.\n\nSeite 12/15\n1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und\nVerwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat fasst und vertritt\nseine Beschlüsse nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG als Kollegium. Nach Art. 90 Abs. 2\nGG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten, wobei die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament vorbehalten bleiben. Die Gemeindeordnung\nder Politischen Gemeinde Z.___ vom 30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___)\nüberträgt weder den Vollzug des GWG noch den Vollzug des Betriebsverbots nach\nArt. 6 COVID-19-V2 an eine untergeordnete Verwaltungsstelle, weshalb die entsprechenden Zuständigkeiten jeweils (grundsätzlich) beim Gemeinderat Z.___ als\nKollegium liegen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GG i.V.m. Art. 33 GO-Z.___). Verfügungen\ndes Gemeinderates Z.___ als oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli-\nchen Körperschaft können gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP mit Rekurs beim\nzuständigen Departement angefochten werden, wobei gegen Präsidialverfügungen\nim Sinn von Art. 23 VRP dieselben Rechtsmittel wie gegen einen ordentlichen Entscheid offenstehen (vgl. dazu Praxiskommentar VRP/SG–Raphael Widmer, Art. 23\nN. 5). Zuständiges Departement im Bereich «Gastwirtschaften» ist nach Art. 21\nBst. f des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3;\nabgekürzt GeschR) das Volkswirtschaftsdepartement. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben.\n\n1.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}