{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\n– Der Gemeindepräsident Z.___ habe einem allfälligen Rekurs ohne jede Begründung die\naufschiebende Wirkung entzogen. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 VRP seien weder ersichtlich noch würden solche Gründe geltend gemacht. Die geringfügigen\nVerstösse gegen die Patentauflagen und das GWG gemäss den Strafbefehlen vom\n30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober 2018 stellten keine wichtigen Gründe dar.\nDasselbe gelte für die angeblichen und vom Rekurrenten bestrittenen Verstösse gegen\ndie COVID-19-V2. Selbst wenn der Rekurrent gegen Bestimmungen der COVID-19-V2\nin der ihm vorgeworfenen Weise verstossen haben sollte, rechtfertige die Geringfügigkeit\nder Verstösse keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus würden diese\nBestimmungen in dieser Weise ab nächster Woche, d.h. ab 11. Mai 2020, nicht mehr\ngelten. Somit lägen keine überzeugenden Gründe für einen Entzug der aufschiebenden\nWirkung vor. Sowohl für den Rekurrenten als auch für dessen «C.___», welche die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten darstelle, habe der Entzug der aufschiebenden\nWirkung irreversible Nachteile zur Folge, verliere der Rekurrent doch ohne genügende\nBegründung sein Auskommen. Somit wiege das Interesse des Rekurrenten, dass er die\n«C.___» bis zum Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes über den vorliegenden\nRekurs weiter betreiben könne, wesentlich schwerer als die Absicht des Gemeindepräsidenten Z.___, die angefochtene Präsidialverfügung umgehend zu vollstrecken und damit vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu komme die Vielzahl rechtlicher Fehler der\nangefochtenen Präsidialverfügung, welche eine sofortige Durchsetzung der Verfügung\nnachgerade verbieten würden. Entsprechend sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.\n\n Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 15 VRP\nhätten die Parteien eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe zur Aufhebung der Verfügung.\nEine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne jedoch\ngeheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung\nvor einer Rekursinstanz nachgeholt werde, die sowohl den Sachverhalt als auch die\nRechtslage mit mindestens derselben Kognition wie die Vorinstanz prüfe. Im vorliegenden Fall habe der Gemeindepräsident Z.___ dem Rekurrenten überhaupt kein rechtliches Gehör gewährt. Dieser Mangel könne im Rekursverfahren nicht geheilt werden,\nmüsste das Volkswirtschaftsdepartement doch in diesem Fall das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich selbst durchführen, was nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens sei. Somit sei die angefochtene Präsidialverfügung allein schon wegen der Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör aufzuheben.\n\n Weiter stelle sich die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Gemeindepräsident Z.___ und nicht der Gemeinderat Z.___ die angefochtene Präsidialverfügung erlassen habe. Der Gemeindepräsident Z.___ stütze sich auf Art. 162 des Gemeindegesetzes\n(sGS 151.2; abgekürzt GG); dabei handle es sich aber um eine Bestimmung des alten\nGG vom 23. August 1979. Offenbar habe der Gemeindepräsident Z.___ übersehen, dass\nam 1. Januar 2010 ein neues GG in Vollzug getreten sei, welches keine solche Bestimmung mehr enthalte. Eine andere Rechtsgrundlage lasse sich weder der angefochtenen\nPräsidialverfügung noch der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom\n\nSeite 11/15\n30. März 2012 (im Folgenden GO-Z.___) noch dem GWG entnehmen. Ohne einschlägige Rechtsgrundlage sei aber der Gemeinderat Z.___ und nicht der Gemeindepräsident\nZ.___ für den Erlass solcher Verfügungen zuständig, weshalb die angefochtene Präsidialverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig sei.\n\n Nach Art. 13 Abs. 2 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Vorliegend sei dem Rekurrenten das Patent\nnicht entzogen worden. Vielmehr habe der Gemeindepräsident Z.___ die «C.___» wegen geringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften sowie wegen vom Rekurrenten bestrittener Verstösse gegen die COVID-19-V2\ngeschlossen. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die Voraussetzungen für\ndie Erteilung des Patents nicht mehr erfüllt seien, weshalb weder eine Schliessung der\n«C.___» noch ein Patententzug gerechtfertigt seien.\n\n"}