{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\nN. Mit Strafbefehl vom 21. April 2020 sprach das Untersuchungsamt\nW.___ A.___ im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 2. April 2020 erneut der\nMissachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss Art. 10d COVID-\n19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB\nschuldig. E.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je\nFr. 30.–, entspricht Fr. 2'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht), sowie mit einer Busse\nvon Fr. 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– wurden\nA.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\nO.\na. Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung ein.\n\nb. Am 6. Mai 2020 verlängerte das Volkswirtschaftsdepartement dem\nRechtsvertreter des Rekurrenten die Frist zur Einreichung der Rekursergänzung\nantragsgemäss bis 27. Mai 2020.\n\nSeite 9/15\nP. Am 7. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Rekursergänzung ein. Es wurden folgende Anträge gestellt:\nMaterielle Anträge:\n1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die\nSchliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die\nVerfügung nicht nichtig ist.\n2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» abzusehen.\n3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___»\nzu verwarnen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und\nMehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___.\n\nAnträge zum Verfahren:\n1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und\nMehrwertsteuer zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n– Der Gemeinderat Z.___ habe dem Rekurrenten für die «C.___» folgende Patente erteilt:\nam 29. Mai 2018 ein bis 31. Dezember 2018 geltendes Patent, am 8. Januar 2019 ein\nbis 31. Dezember 2019 geltendes Patent und zuletzt am 12. Dezember 2019 ein bis\n31. Dezember 2020 geltendes Patent. Somit verfüge der Rekurrent derzeit über ein gültiges Patent für die «C.___».\n\n– Aufgrund der vorinstanzlichen Akten sei der Rekurrent in der Vergangenheit wegen geringfügiger Verstösse gegen Patentauflagen und entsprechende Gemeindevorschriften\ngebüsst worden (Wirten in der Gartenwirtschaft, Offenlassen einer Türe zu Fumoir).\n\n– Wegen der Corona-Pandemie habe der Rekurrent die «C.___» schliessen müssen. Weil\ner dadurch ohne Arbeit und Verdienst dagestanden sei, habe er die Eröffnung eines\nTake-Away beabsichtigt. Um nichts falsch zu machen, habe er sich beim Gemeindepräsidenten Z.___ über die rechtliche Zulässigkeit und die massgebenden Vorschriften erkundigt. In der Folge habe der Rekurrent eine Take-Away eröffnet. Dabei hätten die Kantonspolizei und die Verantwortlichen der Politischen Gemeinde Z.___ festgestellt, dass\ndie Kundschaft die gekauften Speisen und Getränke im Umkreis des Verkaufsstandes\ndes Rekurrenten konsumiert habe; alle Kundinnen und Kunden hätten aber – wie die\nmehr als nur undeutlichen Fotografien zeigten – einen Abstand von mindestens 2 m eingehalten. Zudem liege es nicht im Einflussbereich des Rekurrenten, wo und wie die Leute\ndie gekauften Speisen und Getränke konsumierten.\n\n– Die Strafbefehle vom 30. März und 21. April 2020 habe der Rekurrent angefochten; diese\nStrafbefehle seien daher nicht rechtskräftig. Zum einen bestreite der Rekurrent den zugrunde gelegten Sachverhalt und zum anderen, dass für die Bestrafung überhaupt eine\ngenügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Strafbestimmungen der COVID-19-V2\nseien mangels genügender verfassungsmässiger und gesetzlicher Grundlage widerrechtlich. Somit könne auf die in Frage stehenden Strafbefehle nicht abgestellt werden.\n\n– Am 1. April 2020 habe der Gemeindepräsident Z.___ die angefochtene Präsidialverfügung (vgl. dazu Bst. J hiervor) erlassen. Ausser dem Hinweis auf den Strafbefehl vom\n30. März 2020 sowie die Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober\n\nSeite 10/15\n2018 enthalte die Verfügung keinerlei Begründung. Zudem sei dem Rekurrenten vor dem\nErlass der Präsidialverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.\n\n– Wie dargelegt, sei der Rekurrent nach wie vor Inhaber eines gültigen Patents für die\n«C.___». Das Patent sei dem Rekurrenten mit der angefochtenen Präsidialverfügung\nnicht entzogen worden. Der Rekurrent betreibe die «C.___» im Hauptberuf, weshalb die\n«C.___» die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten sei.\n\n"}