{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\n Seite 7/15\n1. Die «C.___» ist ab sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.\n2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem\nPatentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende\nPatent erteilt hat.\n3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns\neine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren\nund notfalls durchzusetzen.\n5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.\n6. Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43bis in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 VRP innert 5 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Volkswirtschaftsdepartement\nschriftlich Rekurs eingereicht werden. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf\nArt. 51 Abs. 1 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe wiederholt die Pflichten als Patentinhaber der «C.___» nicht eingehalten und sei diesbezüglich bereits mehrfach gebüsst worden (vgl. Strafbefehle vom 30. Juli 2019, 12. März 2019 und 9. Oktober\n2018). Laut Strafbefehl vom 30. März 2020 habe A.___ die Massnahmen im Sinn\nder COVID-19-VO2 missachtet und erneut eine Gartenwirtschaft ohne Bewilligung\nbetrieben.\n\nK. Am 2. April 2020 (16.37 bis 16.41 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei\ndie «C.___» erneut. Im Rapport vom 17. April 2020 wurde ausgeführt, dass A.___\nwiederum Gäste auf dem Parkplatz der «C.___» beim Take-Away-Verkaufswagen\nbewirtet habe. Den Gästen seien jeweils Getränke verkauft worden. Im Anschluss\nhätten sich die Gäste weiterhin auf dem Parkplatz aufgehalten und die Getränke\ndort in einem Abstand von 5 bis 8 m zum Verkaufswagen konsumiert. Es hätten\nsich bis zu 7 Personen (inklusive A.___) auf dem Parkplatz aufgehalten. Die Abstände zwischen den einzelnen Personen seien mehrheitlich unter den geforderten\n2 m gewesen. A.___ habe auch Getränke zu diesen Personen gebracht. Es habe\nnicht den Anschein gemacht, dass diese Personen nur auf die Getränke bzw. Esswaren gewartet hätten und hernach den Platz wieder hätten verlassen wollen. Es\nseien Fotos gemacht worden. A.___ verfüge nicht über eine Bewilligung für eine\nGartenwirtschaft auf seinem Parkplatz. A.___ habe bei seiner Einvernahme vom\n16. April 2020 auf der Polizeistation Z.___ die Aussage verweigert.\n\nL. Am 7. April 2020 erhob A.___, vertreten durch RA B.___, beim Gemeinderat Z.___ Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 1. April 2020. Es wurden\nfolgende Anträge gestellt:\nMaterielle Anträge:\n1. Die Verfügung des Gemeindeamtes Z.___, F.___, vom 1. April 2020 betreffend die\nSchliessung der «C.___» des Rekurrenten […] sei aufzuheben, sofern und soweit die\nVerfügung nicht nichtig ist.\n2. Es sei von Sanktionen gegen den Rekurrenten […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___» abzusehen.\n3. Eventualiter sei der Rekurrent […] wegen Beanstandungen in der Führung der «C.___»\nzu verwarnen.\n\nSeite 8/15\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […].\n\nFormelle Anträge:\n1. Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses sei wiederherzustellen.\n2. Der Gemeindepräsident F.___ und der Gemeinderatsschreiber G.___ seien zu verpflichten, bei der Behandlung und Beratung dieses Rekurses sowie bei der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten.\n3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei […] eine angemessene Frist zur Begründung\ndes […] Rekurses und zur Präzisierung seiner Anträge zu setzen.\n4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen.\n5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei mitzuteilen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage dem Gemeindeamt Z.___ Verfügungskompetenz bei der Schliessung eines Restaurants zukommt.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […].\n\nM.\na. Am 14. April 2020 stellte die Gemeinderatskanzlei Z.___ den Rekurs\nzuständigkeitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung\nzu.\n\nb. Am 15. April 2020 forderte das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat Z.___ auf, sämtliche Vorakten einzureichen. Am 20. April 2020 stellte es\ndem Rechtsvertreter des Rekurrenten die Vorakten zu, unter gleichzeitiger Aufforderung zur Rekursergänzung und Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.\n\n"}