{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\nd. Am 12. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis\n31. Dezember 2020 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents\nstanden 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des\nPatents wies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung\ndes Patents hin.\n\nI.\na. In der Kalenderwoche 13 (23. bis 29. März 2020) erkundigte sich A.___\nvor Ort beim Gemeindepräsidenten der Politischen Gemeinde Z.___, ob er während\nder aufgrund der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24; abgekürzt COVID-19-V2) bedingten Schliessung der «C.___»\neinen Take-Away anbieten könne. In einer Aktennotiz vom 16. April 2020 hielt der\n\nSeite 6/15\nGemeindepräsident fest, er habe die Anfrage von A.___ bejaht und ihn darauf hingewiesen, dass die Pandemie-Massnahmen strikt einzuhalten seien; er habe A.___\ndie geltenden Regeln (höchstens 5 Personen-Ansammlung, 2 m Abstand halten,\nkeine Sitzmöglichkeiten oder Stehtische) im Detail erklärt.\n\nb. Am 24. März 2020 wurde der Kantonspolizei gemeldet, dass bei der\n«C.___» ein unerlaubter Take-Away-Verkaufswagen betrieben werde. Dem Rapport vom 30. März 2020 ist Folgendes zu entnehmen:\n– Bei der Kontrolle vom 24. März 2020 habe A.___ bei der «C.___» direkt an der Hauptstrasse einen Take-Away-Verkaufswagen auf seinem Platz betrieben, wobei keine Kundschaft vor Ort gewesen sei. A.___ sei erläutert worden, wie der Verkauf von Getränken\nund Esswaren zu erfolgen habe; die Kundschaft dürfe Getränke und Esswaren entgegennehmen, müsse sich anschliessend aber wieder entfernen, weil der Verzehr an Ort\nund Stelle verboten sei. Bei einer Kontrollfahrt am 25. März 2020 sei festgestellt worden,\ndass sich der Verkaufswagen von A.___ nicht mehr auf dem Vorplatz an der Hauptstrasse befunden habe. Nach Erledigung weiterer polizeilicher Tätigkeiten sei bei einer\nerneuten Kontrolle festgestellt worden, dass der Verkaufswagen hinter der «C.___» platziert worden und somit von der Hauptstrasse her nicht mehr einsehbar gewesen sei.\n\n– Am 26. März 2020 habe von 11.40 bis 12.05 Uhr eine Überwachung des Verkaufswagens stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Gast während etwa 20 Minuten neben dem Verkaufswagen an einem Tisch gesessen sei und eine Büchse Bier\ngetrunken habe. Dieser Gast habe sich in der Folge zum Verkaufswagen begeben, wo\ner einen Schnaps erhalten und vor dem Verkaufswagen getrunken habe, ehe er gegangen sei. Gleichzeitig habe sich ein weiterer Gast neben dem Verkaufswagen befunden.\nDieser Gast habe nach etwa 10 Minuten eine Bratwurst mit Brot erhalten, die er zunächst\ndirekt beim Verkaufswagen und anschliessend in einem Abstand von etwa 1,5 m gegessen habe. Ein dritter Gast habe sich entsprechend verhalten. Zudem seien auf dem Parkplatz ein Stehtisch und ein Stuhl gestanden. Es seien Fotos gemacht worden. Laut\nZiff. 1.3 des Patents seien 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse bewilligt. Diese\nTerrasse befinde sich aber nicht auf dem Parkplatz, sondern im Anbau der «C.___».\nA.___ sei über die Anzeigeerstattung wegen Missachtung der COVID-19-V2 durch Bewirten von Personen am Take-Away-Verkaufswagen sowie wegen Betreibens einer Gartenwirtschaft ohne Bewilligung in Kenntnis gesetzt worden.\n\nc. Mit Strafbefehl vom 30. März 2020 sprach das Untersuchungsamt\nW.___ A.___ der Missachtung der Massnahmen im Sinn der COVID-19-V2 gemäss\nArt. 10d COVID-19-V2 und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig. A.___ wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von\n60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe, wobei 1 Tagessatz 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht),\nsowie mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise\nzu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Die Kosten des Verfahrens von\nFr. 700.– wurden A.___ auferlegt. Der Strafbefehl wurde angefochten und ist deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\nJ. Am 1. April 2020 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:\n\n"}