{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\nD.\na. Am 11. Februar 2019 (17.30 bis 17.45 Uhr) führte die Kantonspolizei in\nder «C.___» eine Fasnachtskontrolle durch. Im Rapport vom 13. Februar 2019\nwurde ausgeführt, es hätten sich ein Gast und A.___ im Fumoir befunden, während\n\nSeite 4/15\ndie Serviceangestellte im rauchfreien Bereich gewesen sei. Die Türe zum Fumoir\nsei offen gestanden, weshalb es im ganzen Lokal stark nach Rauch gerochen habe.\nA.___ habe erklärt, sein Gast habe im Fumoir vor zwei Minuten einen Stumpen\nangezündet, weshalb er die Türe geöffnet habe.\n\nb. Mit Strafbefehl vom 12. März 2019 sprach das Untersuchungsamt\nW.___ A.___ der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Ziff. 3 und\nArt. 11 der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (sGS 311.12; abgekürzt VSP) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens\nvon Fr. 450.– wurden A.___ auferlegt.\n\nE. Am 19. März 2019 forderte das Finanzamt Z.___ A.___ zur Zahlung der\nGebühr für die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 von Fr. 250.– auf; anderenfalls werde die Betreibung eingeleitet.\n\nF. Laut Bauanzeige vom 11. April 2019 lag ein Gesuch für eine Gartenwirtschaft auf der Liegenschaft «C.___» öffentlich auf. Am 25. April 2019 wurde von\neinem Nachbarn folgende Einsprache erhoben:\n1. Das Baugesuch sei abzuweisen.\n2. […].\n3. Es seien die Akten der aktuellen Pächterschaft […] betreffend allfällige GWG-Über-\ntretungen zur Einsicht- und Stellungnahme […] zu übermitteln.\n4. […].\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\nDie «C.___» werde seit gut einem Jahr von einem neuen Pächter geführt. In dieser kurzen\nZeit sei es wiederholt zu Polizeieinsätzen (Nachtruhestörungen wegen Überwirtens) gekommen. Der Patentinhaber sei wohl mehrfach verwarnt und/oder gebüsst worden. Werde\ndie beantragte Gartenwirtschaft (mindestens ein Tisch mit 8 Sitzplätzen) bewilligt, sei mit\nweiteren Nachtruhestörungen zu rechnen. Zudem sei in der Bauzone W2 der Betrieb einer\nGartenwirtschaft übermässig störend und daher nicht bewilligungsfähig. Auf der Ostseite\ndes Baugrundstücks Parzelle-Nr. 001 sei die «C.___» ohne Bauanzeige vergrössert worden, indem eine Aussenwand zusätzlich angebracht und der gesamte östliche Komplex\ndes Baugrundstücks, direkt angrenzend an die Parzelle-Nr. 002, überdacht worden sei. Es\nwerde beantragt, die entsprechenden Baugesuchsunterlagen zur Einsicht- und Stellungnahme auszuhändigen oder aber mitzuteilen, dass – wie befürchtet – diesbezüglich kein\nBaubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.\n\nG.\na. Am 16. Juni 2019 (22.40 Uhr) kontrollierte die Kantonspolizei die\n«C.___» aufgrund einer Meldung wegen Lärms durch Bewirten von Gästen auf dem\nVorplatz bzw. beim Hintereingang neben dem Parkplatz. Im Rapport vom 21. Juni\n2019 wurde festgehalten, dass sich auf dem Vorplatz ein Bartisch und ein Sonnenschirm befunden hätten. Am Bartisch seien 6 Personen gestanden, die Getränke in\nder Hand gehalten und geraucht hätten. Zudem sei durch das offene Fenster laute\nMusik ins Freie gedrungen. A.___ habe sich im Lokal befunden. A.___ sei erklärt\n\nSeite 5/15\nworden, dass die improvisierte Gartenwirtschaft vor der «C.___» laut Patent nicht\nerlaubt sei.\n\nb. Am 17. Juli 2019 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ gegen\nA.___ Anzeige beim Untersuchungsamt W.___.\n\nc. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 sprach das Untersuchungsamt W.___\nA.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB schuldig\nund bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung\nErsatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.– wurden A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentinhaber am\n16. Juni 2019 (22.40 Uhr) beim Hintereingang neben dem Parkplatz der «C.___»\neine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb einer Gartenwirtschaft nur auf der Terrasse (16 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des Patents\nsei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents\nhingewiesen worden.\n\nH.\na. Am 21. Oktober 2019 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ darauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2019 ablaufen werde.\nWerde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 15. November 2019 ein\nGesuch einzureichen.\n\nb. Am 19. November 2019 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___\nmit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___\nwurde aufgefordert, das Gesuch bis 6. Dezember 2019 einzureichen, anderenfalls\nkönne das Gesuch erst im Jahr 2020 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab\n1. Januar 2020 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.\n\nc. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019 ersuchte A.___ um Verlängerung\ndes Patents für die «C.___» ab 1. Januar 2020. Der aktuelle Strafregisterauszug\nvom 5. Dezember 2019 enthielt keine neuen Einträge.\n\n"}