{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-20-3_2020-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=2127cd5b7499e2e2a1dd45341a0cbb7b", "Checksum": "0e3de94d468d1b9b52ba2b205beae443"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:36", "Num": ["VD/G-20.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:36", "Checksum": "268190b4c6d46259d71a0d2d0f945547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.05.2020 VD/G-20.3\nRegeste:\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Schliessung des Betriebs bzw. am Entzug der aufschiebenden Wirkung liess sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidialverfügung direkt aus Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 herleiten. \r\n\r\nAllerdings wurde das grundsätzliche Betriebsverbot für Restaurations- und Bar-betriebe durch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c COVID-19-V2 vom 8. Mai 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020, 1499). Seit dem 11. Mai 2020 dürfen Restaurations- und Barbetriebe wieder geöffnet werden, wenn sie über ein Schutzkonzept verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 bbis COVID-19-V2). Damit ist gleichzeitig der Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung entfallen.\n\nc. Am 15. August 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde Z.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7./8. August 2018 folgende\nPräsidialverfügung (Nutzungsverbot der unbewilligten Gartenwirtschaft auf dem\nParkplatz):\n1. Die widerrechtlich betriebene Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz ist unverzüglich einzustellen.\n2. Die Gartenwirtschaft ist sofort zu räumen. Ein allfälliger Betrieb darf erst aufgenommen\nwerden, wenn diesbezüglich das Gesuchsverfahren durchgeführt wurde und eine\nrechtskräftige GWG-Bewilligung (Patent) vorliegt.\n3. Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, erfolgt beim zuständigen Untersuchungsamt eine Strafklage nach Art. 292 StGB. […]\n4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.– […].\n5. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.\n6. Das Strafverfahren gemäss Art. 27 f. GWG und Art. 162 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) wird ausdrücklich vorbehalten. Es wird […] beim Untersuchungsamt W.___ Anzeige erstattet.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\nAm 8. August 2018 habe die Bauverwaltung Z.___ festgestellt, dass die Gartenwirtschaft\nauf dem Parkplatz nicht geräumt worden sei, sondern weiter betrieben werde, weshalb\nA.___ schriftlich verwarnt worden sei. Am 15. August 2018 habe die Kantonspolizei festgestellt, dass die entsprechende Gartenwirtschaft immer noch betrieben werde. Nach\nArt. 9 GWG dürften der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine baupolizeilichen Vorschriften entgegenstehen. A.___ habe kein Gesuch für den Betrieb einer Gartenwirtschaft auf dem Parkplatz gestellt. Eine solche Gartenwirtschaft könnte auch nicht\nbewilligt werden, weil keine diesbezügliche baupolizeiliche Bewilligung vorliege. Entsprechend stünden laut Ziff. 1.3 des Patents nur 10 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse\nzur Verfügung. Nach Art. 162 Bst. a PBG werde mit Busse bis Fr. 30'000.– bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstelle, verändere, abbreche oder nutze.\n\nd. Am 21. August 2018 erstattete die Gemeinderatskanzlei Z.___ beim\nUntersuchungsamt W.___ Anzeige.\n\ne. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 sprach das Untersuchungsamt\nW.___ A.___ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB\n\nSeite 3/15\nschuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Kosten des Verfahrens von\nFr. 350.– wurden A.___ auferlegt. Es wurde ausgeführt, A.___ habe als Patentinhaber vom 8. bis 15. August 2018 erwiesenermassen auf dem Parkplatz der\n«C.___» eine Gartenwirtschaft betrieben. Laut Ziff. 1.3 des Patents sei der Betrieb\neiner Gartenwirtschaft nur auf der Terrasse (10 Plätze) erlaubt. Unter Ziff. 4.3 des\nPatents sei A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des\nPatents hingewiesen worden.\n\nC.\na. Am 22. Oktober 2018 wies die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___ darauf hin, dass das Patent für die «C.___» am 31. Dezember 2018 ablaufen werde.\nWerde eine Verlängerung des Patents gewünscht, sei bis 16. November 2018 ein\nGesuch einzureichen.\n\nb. Am 20. November 2018 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ A.___\nmit, bis dato sei kein Gesuch um Verlängerung des Patents eingegangen. A.___\nwurde aufgefordert, das Gesuch bis 7. Dezember 2018 einzureichen, anderenfalls\nkönne das Gesuch erst im Jahr 2019 behandelt werden, weshalb die «C.___» ab\n1. Januar 2019 bis zur Patenterteilung geschlossen werden müsste.\n\nc. Am 20. Dezember 2018 erliess der Gemeindepräsident der Politischen\nGemeinde Z.___ folgende Präsidialverfügung:\n1. Die «C.___» ist ab 1. Januar 2019 und in der Folge dauernd geschlossen zu halten.\n2. Die «C.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat Z.___ einem\nPatentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende\nGastwirtschaftspatent erteilt hat.\n3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns\neine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]\n4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung der «C.___» zu kontrollieren\nund notfalls durchzusetzen.\n5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–.\n\nd. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2018 (Eingang: 7. Januar 2019) ersuchte A.___ um sofortige Erteilung des Patents für die «C.___». Der aktuelle Strafregisterauszug vom 4. Januar 2019 enthielt keine neuen Einträge.\n\ne. Am 8. Januar 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ A.___ ein bis 31. Dezember 2019 befristetes Patent für die «C.___». Laut Ziff. 1.3 des Patents standen\n16 Gartenwirtschaftsplätze auf der Terrasse zur Verfügung. Ziff. 4.3 des Patents\nwies A.___ auf die Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB bei Nichteinhaltung des Patents hin.\n\n"}