Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 5 Tagen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 VRP) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Zwischenentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 VRP). Seite 10/10