1. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gelten für den Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens die von der Stadtpolizei angeordneten Betriebsvorschriften in der bis 31. März 2019 geltenden Fassung. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 4. Der Rekurrent hat bis 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen (PC 90-644-5, Staatsbuchhaltung).