4.3. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss erhoben, der wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten ausmacht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11; abgekürzt RekV).