Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass sämtliche Vorakten einzureichen sind. Insbesondere wirkt es irritierend, wenn der Rekursinstanz die Gesprächsnotiz einer Besprechung zwischen der Vorinstanz und dem Rekurrenten nicht eingereicht wird, mit der Begründung, die Gesprächsnotiz sei vertraulich. 4. 4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf Fr. 1'000.– festzusetzen.