Im vorliegenden Fall bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht des Rekurses, da die Gestaltung der Verkaufszeiten auf dem Markt in die Gemeindeautonomie fällt. Die Stadt Z.___ darf die Verkaufszeiten daher weitgehend frei festsetzen. Eine Einschränkung ergibt sich im vorliegenden Fall möglicherweise aus dem Vertrauensschutz. Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Insbesondere kann mangels Akten nicht abgeklärt werden, ob der Rekurrent vor Eingabe seines Gesuchs für das Jahr 2019 darauf hingewiesen wurde, dass im Jahr 2019 möglicherweise verkürzte Verkaufszeiten gelten werden.