Soweit die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die Interessen der übrigen Markthändler berücksichtigt haben will, denen eine neuerliche, kurzfristige Änderung der Verkaufszeiten nicht zugemutet werden könne, wird auf Erw. 3.1 verwiesen. Die vorsorgliche Massnahme wird auf die Verkaufszeiten des Rekurrenten begrenzt werden, weshalb die privaten Interessen der übrigen Markthändler nicht betroffen sind. 3.5. Bei dieser Ausgangslage sind die privaten Interessen des Rekurrenten deutlich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einem einheitlichen Markt, welches durch die vorsorgliche Massnahme nicht merklich gefährdet wird.