Die Markthändler des Wochenmarktes werden also ab dem 1. April 2019 während der Öffnung des ständigen Marktes ihre Stände abbrechen, so dass ohnehin es zu einem gewissen "Kommen und Gehen" kommen wird, das – nach Ansicht der Vorinstanz – die Marktbesucher hinsichtlich der geltenden Marktzeiten verunsichern kann. Dieses "Kommen und Gehen" wird nicht verstärkt, sondern vermindert, wenn dem Rekurrenten mittels vorsorglicher Massnahme die bisherigen Verkaufszeiten zugestanden werden, da diese mit den Verkaufszeiten des ständigen Marktes übereinstimmen. Der Rekurrent müsste also nicht schon während der Betriebsdauer des ständigen Marktes seinen Stand abräumen.