Dementsprechend lässt sich aus der bisherigen Vollzugspraxis der Vorinstanz nicht herleiten, die Verkaufszeiten seien schon immer zwingend einzuhaltende Öffnungszeiten gewesen. Gegen ein solche Betrachtungsweise spricht zudem, dass die Verkaufszeiten am Morgen um 06.15 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 07.00 Uhr (ab 1. April 2019) beginnen, der Stand aber bis spätestens 08:30 Uhr (bis 31. März 2019) bzw. 08:00 Uhr (ab 1. April 2019) bezogen sein muss. Damit steht zumindest für den Beginn der Verkaufszeiten fest, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt, ab dem der Stand geöffnet sein darf und nicht um den Zeitpunkt, ab dem der Stand geöffnet sein muss.