Seite 6/10 ten handelt oder ob die Betriebsvorschriften nur die höchstens zulässigen Öffnungszeiten regeln. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Rekurrenten nicht bestritten, dass in der Vergangenheit einzelne Markthändler ihren Stand am Mittwoch schon um 14:00 Uhr geschlossen hatten. Sie macht auch nicht geltend, dass sie gegen solche "eigenmächtige" Verkürzungen eingeschritten sei. Dementsprechend lässt sich aus der bisherigen Vollzugspraxis der Vorinstanz nicht herleiten, die Verkaufszeiten seien schon immer zwingend einzuhaltende Öffnungszeiten gewesen.