3.4. Die Vorinstanz macht als entgegenstehendes öffentliches Interesse geltend, dass einheitliche und verbindliche Marktzeiten notwendig seien, um die Attraktivität des Marktes zu steigern. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht prima vista klar ist, ob es sich bei den angeordneten Verkaufszeiten um zwingend einzuhaltende Öffnungszei-