3.2. Zu bejahen ist auch, dass der Rekurrent einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn er ab dem 1. April 2019 die verkürzten Verkaufszeiten einhalten müsste und sich später bei der materiellen Beurteilung des Rekurses zeigt, dass die Verkürzung unzulässig war. Allfällige Umsatzeinbussen können nachträglich nicht rückgängig gemacht werden.