3.2. Die Dringlichkeit ist zu bejahen. Es ist nicht mehr möglich, vor dem 1. April 2019 materiell über den Rekurs zu entscheiden, da die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten nicht vollständig einreichte. Insbesondere fehlen das Gesuch des Rekurrenten vom 12. Dezember 2018 und die Notizen über die Gespräche vom 24. Oktober 2018 und vom 24. November 2018 mit den Markthändlern (vgl. zur Entscheidrelevanz dieser Akten unten Erw. 3.4). Dass diese Akten noch nachgeliefert werden können bzw. müssen, spielt für den vorliegend zu beurteilenden Zwischenentscheid keine Rolle.