3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegend streitigen Betriebsvorschriften nicht in Form einer Allgemeinverfügung oder als generell-abstrakte Norm erlassen wurden, die zwingend für alle Markthändler gelten würde. Vielmehr wurden die Betriebsvorschriften einschliesslich der Verkaufszeiten in jeder einzelnen Bewilligung quasi als ergänzende Auflagen angeordnet. Jedenfalls hat die Vorinstanz keine Allgemeinverfügung ins Rekursverfahren eingereicht. Die Betriebsvorschriften vom 11. Februar 2019 befinden sich zwar in zwei gesonderten Dokumenten, die an die angefochtene Verfügung angeheftet wurden.