2.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent trotz seines Rekurses über eine Bewilligung für den Markthandel verfügt, dass aber die Verkürzung der Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 durch die aufschiebende Wirkung seines Rekurses nicht aufgeschoben wird und auch für den Rekurrenten gilt.