Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Rekurrenten nicht vollständig entsprochen hat, da sie mit Wirkung ab dem 1. April 2019 lediglich verkürzte Verkaufszeiten bewilligte. Die Nichtbewilligung der bisherigen Verkaufszeiten ab dem 1. April 2019 stellt eine negative Verfügung dar, bei der die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil Verwaltungsgericht, B 2009/2, 16.2.2009 E. 2.3 [=GVP 2009 Nr. 66]). Der Rekurrent kann somit aus der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses nicht herleiten, dass er während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin von den bis 31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten Gebrauch machen darf.