2.2. Die Vorinstanz bewilligte dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung zwar den Markthandel, verkürzte jedoch mit Wirkung ab dem 1. April 2019 die zulässigen Verkaufszeiten. Aufgrund der spärlichen Akten muss angenommen werden, dass die bis 31. März 2019 geltenden Verkaufszeiten denjenigen Verkaufszeiten entsprechen, die im Jahr 2018 galten. Auch muss angenommen werden, dass der Rekurrent mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018