Es ist offensichtlich, dass nach dem Willen des Rekurrenten nicht die Bewilligung als Ganzes angefochten werden soll. Streitgegenstand ist vielmehr nur die Verkürzung der Verkaufszeiten. Dementsprechend trifft die Ansicht der Vorinstanz nicht zu, der Rekurrent verfüge aktuell nicht über eine rechtswirksame Bewilligung.