Abschliessend wies die Stadtpolizei darauf hin, dass der Rekurrent wegen der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses aktuell keine rechtswirksame Bewilligung habe. Sie regte daher an, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Nach Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.